25.03.2020

Kurzarbeit: Bundeskabinett beschließt Erleichterungen

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Bereits am 13. März 2020 hatten Bundestag und Bundesrat ein Gesetzt beschlossen, durch das die Bundesregierung ermächtigt wird, mittels Verordnung den Zugang zur Kurzarbeit zu erleichtern. Am 23. März 2020 hat das Bundeskabinett diese „Verordnung über Erleichterungen der Kurzarbeit“ beschlossen. Ziel dieser Verordnung ist es, die Auswirkungen des Coronavirus auf den Arbeitsmarkt abzumildern und sicherzustellen, dass die Arbeit nach Beendigung der Einschränkungen zeitnah wieder aufgenommen werden kann. Aus diesem Grund sollen die Beschäftigten möglichst auf ihren Arbeitsplätzen gehalten und gleichzeitig die Arbeitgeber entlastet werden. 

Die Erleichterungen sind zunächst bis zum 31. Dezember 2020 befristet. Wie bereits angekündigt worden ist, wirken die Regelungen auf Arbeitsausfälle auf den 1. März 2020 zurück. 

Die Verordnung sieht im Einzelnen folgende Erleichterungen vor: 

  1. Der Anteil der Beschäftigten, der von dem Arbeitsausfall betroffen sein muss, wird von einem Drittel auf zehn Prozent gesenkt. Arbeitsausfälle können für den gesamten März bei der Arbeitsagentur bereits dann angezeigt werden, wenn sie diese erleichterten Voraussetzungen erfüllen. Arbeitsvertraglich kann die Kurzarbeit auch für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum vereinbart werden, soweit tatsächlich weniger gearbeitet wurde und dieser Zeitraum noch nicht abgerechnet und vergütet worden ist. Allerdings sind keine Erleichterungen beim Zeitpunkt der Anzeige des Arbeitsausfalls bei der Arbeitsagentur vorgesehen. Sollten also die Voraussetzungen für Kurzarbeit bereits im März vorgelegen haben, so ist zwingend noch im März der Arbeitsausfall bei der Arbeitsagentur anzuzeigen. Auf die bereits angezeigte Kurzarbeit werden automatisch, ohne erneute Anzeigen, die neuen, erleichterten Voraussetzungen angewandt. 

  2. Soweit dies im Betrieb geregelt war, mussten bisher vorrangig vor der Anzeige der Kurzarbeit negative Arbeitszeitsalden aufgebaut werden. Auf diesen Aufbau von Minusstunden wird nunmehr verzichtet. Kurzarbeit kann dadurch schneller beantragt werden. 

  3. Die Arbeitgeber hatten bisher die auf die ausgefallene Arbeitszeit entfallenden Sozialversicherungsbeiträge allein zu tragen. Diese werden nunmehr vollständig durch die Bundesagentur für Arbeit erstattet. Ebenso werden in Betrieben, in denen die Beschäftigten Saisonkurzarbeitergeld beziehen können, die Beiträge zur Sozialversicherung an den Arbeitgeber aus den Beitragsmitteln erstattet und nicht mehr aus der von diesen Betrieben finanzierten Umlage. Die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge findet ebenfalls bereits für die für den März geleisteten Beiträge statt. 

  4. Auch Leiharbeitnehmer haben durch die Verordnung die Möglichkeit Kurzarbeitergeld zu beziehen. Sofern für diese noch keine Abrechnung erfolgt ist, kann auch für die Leiharbeitnehmer rückwirkend, frühestens zum 1. März 2020 Kurzarbeit vertraglich vereinbart werden. Ebenso muss jedoch auch die Anzeige der Kurzarbeit noch im März erfolgen. 

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Lisa Aepler
Rechtsanwältin
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