15.04.2020

Steuerbefreiung für Beihilfen und Unterstützung während der Corona-Krise

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Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder hat das Bundesministerium der Finanzen am 9. April 2020 für Beihilfen und Unterstützungen während der Corona-Krise bekannt gegeben: Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können ihren Beschäftigten nun Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren. Erfasst werden Sonderleistungen, die die Beschäftigten zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 erhalten. Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.

Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. Andere Steuerbefreiungen und Bewertungserleichterungen bleiben hiervon unberührt. Die Beihilfen und Unterstützungen bleiben auch in der Sozialversicherung beitragsfrei.

Mit der Steuer- und Beitragsfreiheit der Sonderzahlungen wird die besondere und unverzichtbare Leistung der Beschäftigten in der Corona-Krise anerkannt.

Das offizielle Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen finden Sie hier zum Download.

Kontakt

Geißler-Germer
Katharina Geißler-Germer
Leitung der Geschäftsstelle LVGA Sachsen-Anhalt
Tel.: 0391 2524-143